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-- ABDRECO GmbH -- (Argentine Bonded Debt Recovery)

 

 

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Di. 02-Feb-2010 14:44 (Update-Time)

 

 

 

 

 

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Argentinien-Anleihen

Einhaltung der EU-Prospektrichtlinie

 

 

Antrag auf Nichtbilligung des von der Republik Argentinien eingereichten Prospektes betreffend der geplanten sog. Umtauschbonds Argentinien-Anleihen

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wie aus den Medien bekannt wurde, hat die Republik Argentinien im Zuge des von dieser geplanten Wiedereröffnung des im Jahre 2005 erfolgten Umtauschangebots auf Basis der EU-Prospektrichtlinie einen Prospekt zur Billigung bei Ihrer Behörde bereits vorgelegt bzw. ist unmittelbar im Begriff, diesen einzureichen.

Ausserdem wurde durch die Medien kolportiert, dass die Republik Argentinien für die neuen Umtauschbonds die Zulassung zum amtlichen Handel bei der Börse Luxembourg beantragt hat bzw. auf Basis des oben genannten Prospekts kurzfristig anmelden will.

 

Durch dieses Vorhaben sollen die im Jahre 2005 nicht zum Umtausch angebotenen Altanleihen gegen neue Bonds eingetauscht werden können.

 

Ich selbst vertrete als Rechtsanwalt über 100 geschädigte Anleger, die sich an dem Umtausch des Jahres 2005 nicht beteiligt hatten und die Republik Argentinien vor deutschen Gerichten auf Zahlung aus den sog. Altanleihen verklagt haben.

 

In Deutschland liegen mittlerweile mehrere hundert rechtskräftiger Urteile mit einem Gesamtvolumen von ca. 250 Millionen Euro gegen die Republik Argentinien vor.

 

 

Wie als bekannt vorausgesetzt wird, wurde zudem von einer italienischen Anlegervereinigung unter Führung von Herrn Dr. Nicola Stock im Namen von mehrere tausend geschädigter italienischer Anleger ein ICSID-Schiedsverfahren gegen die Republik Argentinien vor der Weltbank eingelegt.

Alleine dieses Verfahren hat ein Volumen von ca. 2 Milliarden US-Dollar.

 

 

Eines der angesprochenen von mir betreuten Verfahren ist dasjenige der ABDRECO GmbH. Den rechtskräftigen Titel dieses Verfahrens über ein Volumen von ca. 14,5 Millionen Euro habe ich in Kopie beigefügt.

 

Namens und im Auftrag der von mir vertretenen ABDRECO GmbH

 

beantrage

 

 

ich, dem von der Republik Argentinien eingereichten Prospekt betreffend der Umschuldungsbonds die Billigung zu versagen.

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

Die Billigung des Umschuldungsprospekts auf der Basis der EU-Prospektrichtlinie

2003/71/EG ist aus Gründen des Anlegerschutzes zu versagen.

Aus den selben Gründen ist die Zulassung der Umtauschbonds zum amtlichen Handel an der Börse Luxembourg zu versagen.

 

Die EU-Prospektrichtlinie und deren Schutzzweck dient in erster und vordringlichster Linie dem herausragenden Schutz der Anleger. Dieser Schutz der Anleger ist angesichts der aktuellen weltweiten Finanzkrise umso mehr herauszuheben.

 

Der exponierte Schutzzweck der EU-Prospektrichtlinie ist umso bedeutender , als gerade die weltweite Finanzkrise aufgezeigt hat, dass eine Vielzahl von unseriösen Emmittenten und die von diesen angebotenen Finanzprodukte ein unkalkulierbares Risiko für den Anleger im Speziellen und ein funktionierendes internationales Börsen- und Finanzumfeld im Allgemeinen darstellt.

 

Im Rahmen der Prüfung der Billigung eines solchen Prospekts ist neben den formellen Voraussetzungen nach der herrschenden Meinung gem. Art 13 EU-Prospektrichtlinie auch eine sog. Kohärenzprüfung von der zuständigen Behörde durchzuführen.

 

Vgl. für viele Prof. Phillipp Diekmann, Auswirkungen der EU-Prospektrichtlinie, http:www.unileipzig.de/bankinstitut/dokumente

 

Die Angaben in einem nach der EU-Prospektrichtlinie eingereichten Prospekt müssen dem Anleger in Bezug auf die für eine Anlageentscheidung wesentlichen Kriterien vollständige und richtige Angaben enthalten.

 

Vgl. für viele Prof. Phillipp Diekmann, wie oben

 

Hierzu gehört nach der herrschenden Meinung im Interesse des Anlegerschutzes vor allem auch die Prüfung der Emmittentenbonität und der Emittentenglaubwürdigkeit.

 

Die Republik Argentinien erfüllt diese Kriterien in nachhaltiger und mehrfacher Weise nicht.

 

Hierzu im Einzelnen:

 

Es ist allgemein bekannt, dass die Republik Argentinien seit Dezember 2001 ihren Zahlungsverpflichtungen aus den sog. Altbonds nicht nachkommt. Dies bedeutet, dass die Republik Argentinien sich im Default befindet.

 

Alleine schon aus diesem Grunde ist zu argumentieren, dass im Interesse eines effektiven Anlegerschutzes die Neuemission von Wertpapieren eines sich seit über 7 Jahren (!) im Default befindlichen Emittenten nicht akzeptabel ist.

 

Besonders die Tatsache, dass die Republik Argentinien gerade die privaten Gläubiger der von ihr ausgegebenen Altbonds selektiv und seit vielen Jahren nicht vertragsgemäß bedient, zeigt dabei deren hochgradige Unseriösität und Unzuverlässigkeit.

 

Die privaten Gläubiger sind gegenüber einem Schuldner wie der Republik Argentinien die mit weitem Abstand hilfloseste und schutzbedürftigste Gläubigergruppe.

 

Die privaten Gläubiger haben anders als Institutionen wie IWF, Weltbank oder andere Staaten (siehe z.B. Pariser Club) keinerlei (politische) oder finanzielle Druckmittel, um einen Schuldner wie die Republik Argentinien zur Zahlung zu bewegen.

 

Dieses ungleiche Kräfteverhältnis wird und wurde von der Republik Argentinien dazu ausgenutzt, Schulden beim IWF, der Weltbank oder auch den Gläubigern der Umtauschbonds des ersten Umtauschangebots des Jahres 2005 (die entsprechend den Prospekten und den Anleihebedingungen lediglich gleichrangig und nicht bevorrechtigt gegenüber den Forderungen der Privatgläubiger der Altbonds waren) vollständig zu tilgen, während allein die Gruppe der privaten Gläubiger der Altbonds weiterhin ausgehungert und dadurch zu einem inakzeptablen Umtausch genötigt werden soll.

 

So wurde im Dezember 2005/Januar 2006 ein Betrag von 9,5 Mrd. US-Dollar an den IWF bezahlt. Damit wurden sämtliche Verbindlichkeiten der Republik Argentinien gegenüber dem IWF vorzeitig abgelöst.

 

Auch die Bedienung der Umtauschbonds aus dem ersten Umtauschangebot des Jahres 2005 sowie die Bedienung der sog. BODEN und BOGAR-Anleihen bei gleichzeitiger Nichtbedienung der Altbonds stellt einen eklatanten und willkürlichen Verstoss der Republik Argentinien gegen diese zitierte Zusicherung aus dem Prospekt und den Anleihebedingungen der Altbonds dar.

 

Diese selektive und willkürliche Bevorzugung eines Gläubigers bzw. verschiedener Gläubigergruppen steht in krassem Widerspruch zu den Anleihebedingungen der sog. Altbonds.

 

In den diesen Altbonds zu Grunde liegenden Anleihebedingungen ist z.B. geregelt und zugesichert:

 

„Die Teilschuldverschreibungen und Zinsscheine stellen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 unmittelbare, unbedingte , unbesicherte und nicht nachrangige Verpflichtungen der Anleiheschuldnern dar, die untereinander stets in gleichem Rang stehen. Die Zahlungsverpflichtungen der Anleiheschuldnerin aus den Teilschuldverschreibungen und Zinsscheinen werden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 stets mindestens im gleichen Rang stehen mit allen sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Auslandsverbindlichkeiten“.

 

Vgl beispielhaft § 7 Abs. 1 der Anleihebedingungen der WKN 132501 (eine absolut identische Regelung findet sich für sämtliche nach deutschem Recht begebenen Altbonds)

 

In dem Prospekt vom 28.12.2004 wiederum wird von der Republik Argentinien erklärt:

 

„Die Neuen Wertpapiere begründen direkte, unbedingte , unbesicherte und nicht nachrangige Verpflichtungen von Argentinien und sind untereinander gleichberechtigt und ohne Vorzug. Die Zahlungsverpflichtungen von Argentinien gemäß den den Neuen Wertpapieren sind mindestens gleichrangig mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Auslandsverbindlichkeiten.“

 

Vgl. Prospekt vom 28.12.2004, Seite 119

 

Trotz dieses gleichrangigen Verhältnisses der Umtauschbonds des Jahres 2005 und der Altbonds werden erstere von der Republik Argentinien bedient , während die Altbonds willkürlich nicht bedient werden.

 

Diese willkürliche Ungleichbehandlung verstösst auch gegen
die EU-Prospekt-Richtlinie 2003/71/EG, da gemäß Kapitel VI Artikel 21 (4c) "alle Wertpapierinhaber, die sich in gleicher Lage befinden vom Emittenten gleichbehandelt werden müssen“ !

Die Republik Argentinien beweist allein schon mit diesem Verhalten bis zum heutigen Tage, dass sie sich zum Einen nicht an die von ihr gemachten Angaben und Zusicherungen in den von ihr ausgebrachten Prospekten hält und zum anderen auch gegen die Vorgaben der EU-Prospekt-Richtlinie verstösst.

 

Ein solcher Emmittent ist unter keinerlei Aspekten ein seriöser Anbieter von Wertpapieren .

 

 

Die Republik Argentinien hat ausserdem in den Anleihebedingungen der sog. Altbonds, welche nun zur Umschuldung anstehen, unter anderen folgende Zusicherungen bzw. Erklärungen abgegeben:

 

„Die Anleiheschuldnerin unterwirft sich hiermit unwiderruflich der nicht ausschließlichen Gerichtsbarkeit jedes deutschen Gerichts mit Sitz in Frankfurt am Main und jedes Bundesgerichts mit Sitz in Buenos Aires ebenso wie deren Berufungsgerichten in jeder Rechtsstreitigkeit , jedem gerichtlichen oder sonstiges Verfahren gegen sie aufgrund oder im Zusammenhang mit den Teilschuldverschreibungen . Die Anleiheschuldnerin verzichtet hiermit unwiderruflich in dem ihr rechtlich weitestmöglichen Umfang auf den Einwand der fehlenden Gerichtsbarkeit zur Durchführung eines solchen Rechtsstreits , gerichtlichen oder sonstigen Verfahrens sowie auf jegliche sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Einwände gegen solche Rechtsstreitigkeiten , gerichtliche oder sonstige Verfahren auf Grund von örtlicher Zuständigkeit , Wohnsitz oder Zahlungsort.

 

Die Anleiheschuldnerin erkennt an, dass ein endgültiges Urteil in einem Rechtsstreit , gerichtlichen oder sonstigen Verfahren vor den oben genannten Gerichten bindend ist und in anderen Rechtsordnungen im Klageweg oder aufgrund eines anderen Rechtstitels vollstreckt werden kann.“

 

Vgl. für viele beispielhaft Anleihebedingungen der WKN 132501 hier § 11 Abs. 4

 

Sämtliche nach deutschem Recht begebenen Anleihebedingungen dieser sog. Altbonds enthalten die nämlichen Regelungen.

 

Tatsache ist jedoch, dass die Republik Argentinien diesen Zusicherungen nicht nachkommt bzw. diese willkürlich ignoriert.

 

Es wird insoweit auf die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Nr. 5 Buenos Aires vom 31.05.2007 verwiesen.

 

Vgl. Entscheidung des Verwaltungsgerichts Nr. 5 Buenos Aires vom 31.05.2007 samt beglaubigter Übersetzung

 

Gegenstand dieses Exequaturverfahrens war der Versuch eines deutschen Gläubigers, einen im direkten Zusammenhang mit einer Klage aus den genannten Altbonds ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Frankfurt/Main in Argentinien gerichtlich anerkennen zu lassen.

 

Bei einer erfolgreichen Exequatur wäre die Republik Argentinien nach ihren eigenen Haushaltsgesetzen verpflichtet gewesen, diesen anerkannten Titel unverzüglich zu bedienen bzw. zwecks Bezahlung in den nächsten Staatshaushalt einzustellen.

 

Auch in den Anleihebedingungen der Altbonds ist diese Bedienung der Schulden über Einstellung in den argentinischen Staatshaushalt so festgelegt.

 

Vgl. Anleihebedingungen der Altbonds, z.B. WKN 132501 und hier § 11 Abs.

 

Das Verwaltungsgericht Buenos Aires hat diese Anerkennung dieses rechtskräftigen deutschen Titels mit einer willkürlichen und völkerrechtswidrigen Begründung abgelehnt.

 

Die Republik Argentinien ist dem Haager Übereinkommen in der Form vom 01.03.1954 beigetreten und hat sich dessen verbindlicher Regelungen unterworfen.

 

Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der zur Exequatur gestellten Entscheidung auch nur um einen Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Frankfurt/Main handelt.

 

Gemäß Art. 19 des Haager Zivilprozessübereinkommens hätte das Verwaltungsgericht Nr. 5 Buenos Aires in diesem Falle lediglich prüfen dürfen, ob die in Art. 19 Abs. 2 Nr. 1-3 Haager Zivilprozessübereinkommens festgelegten Voraussetzungen der Anerkennung des Titels erfüllt sind.

 

An diese verbindlichen völkerrechtlichen Vorgaben des Prüfungsumfangs hat sich das Verwaltungsgericht Nr. 5 Buenos Aires in willkürlicher Vorgehensweise nicht gehalten und eine mit kodifiziertem Völkerrecht nicht konforme Entscheidung getroffen.

 

Diese Entscheidung hat dazu geführt, dass das OLG Frankfurt in einem vor ihm geführten Arrestverfahren einer deutschen Gläubigerin von Altbonds rechtskräftig entschieden hat, dass die Republik Argentinien mit diesem Verhalten gegen kodifiziertes und von ihr anerkanntes Völkerrecht verstossen hat.

Weiter hat das OLG Frankfurt entschieden, dass die Verbürgung der Gegenseitigkeit mit der Republik Argentinien auf Grund dieser Weigerung der Anerkennung eines deutschen rechtskräftigen Gerichtsentscheidung als nicht gegeben ist.

 

Vgl. Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 29.04.2008

 

 

Mit diesem Verhalten verstösst die Republik Argentinien gegen kodifiziertes internationales Völkerrecht und stellt sich damit ausserhalb der Vereinigung der rechtsstaatlichen Staatengemeinschaft .

 

Ebenso verstösst die Republik Argentinien mit diesem nicht akzeptablen Verhalten gegen die Anleihebedingungen aus den Altbonds, da sie gerade nicht gewillt ist Gerichtsentscheidungen deutscher Gerichte anzuerkennen.

 

Die Republik Argentinien kann angesichts dieses rechtswidrigen Verhaltens unter keinen rechtlichen Kriterien als ein verlässlicher Rechtsstaat und Partner der europäischen Staatengemeinschaft angesehen werden.

 

Auch in dem Prospekt vom 28.12.2004 bezüglich des ersten Umschuldungsangebots aus dem Jahres 2005, welcher der 1.Umschuldungsrunde zu Grunde gelegen hat, wurden seitens der Republik Argentinien ähnliche Zusicherungen und Erklärung abgegeben wie in den Prospekten und Anleihebedingungen der Altbonds. Auch diese Zusicherungen wurden aber in der Folgezeit nicht eingehalten bzw. umgangen.

 

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Aussagen aus dem Prospekt vom 28.12.2004:

 

„Argentinien unterwirft sich-abgesehen von bestimmten im Treuhandvertrag und den Bestimmungen der Neuen Wertpapiere, die unter dem Treuhandvertrag begeben wurden, vorgesehenen Ausnahmen-der Gerichtsbarkeit der nachstehend aufgeführten Gerichte („die Aufgeführten Gerichte“) im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, Rechtsstreitigkeiten oder-verfahren gegen Argentinien im Zusammenhang mit den Neuen Wertpapieren:

 

 

Argentinien verpflichtet sich zudem, dass rechtskräftige Endurteile in Verfahren in Verfahren vor den aufgeführten Gerichten für Argentinien bindend sind und dass diese Urteile durch ein Gerichtsverfahren in den aufgeführten Gerichten oder in allen sonstigen Gerichten, die Gerichtsbarkeit über Argentinien haben, vollstreckt werden können.

 

Vgl Prospekt vom 28.12.2004, Seite 114

 

Wie oben durch das Urteil des Verwaltungsgericht Nr. 5 von Buenos Aires dargelegt, verweigert die Republik Argentinien solchen von ausländischen Gerichten erlassenen Urteilen und Entscheidungen aber die Anerkennung.

 

Die Zusicherung der Republik Argentinien auf Anerkennung von solchen ausländischen Gerichtsurteile ist somit nachweisbar eine Lüge. Durch diese Lüge wurden und werden Anleger betreffend der Möglichkeit einer etwaigen Rechtsdurchsetzung in die Irre geführt und getäuscht.

 

Allein schon aus diesem Grunde erweisen sich die Angaben der Republik Argentinien in dem Prospekt vom 28.12.2004 als falsch.

 

Die Republik Argentinien ignoriert entgegen ihren vertraglichen Zusicherungen in den Anleihebedingungen und dem Umtauschprospekt vom 28.12.2004 nicht nur ihre rechtskräftig festgestellten Zahlungsverpflichtungen , sondern sie missachtet auch von ihr mitgesetztes kodifiziertes internationale Völkerrecht in einer missbräuchlichen eklatanten Art und Weise.

 

Es ist angesichts dieses Vorverhaltens der Republik Argentinien dem Staatenbund der europäischen Staatengemeinschaft und mit ihm dem einzelnen EU-Bürger und dessen Rechtsanspruch auf effektiven Anlegerschutz nicht zumutbar, dass ein solch unzuverlässiger Emmittent die Zulassung für neue Wertpapiere zum europäischen Börsensystem erhalten soll.

 

 

 

Darüber hinaus ist auszuführen, dass die Republik Argentinien die von ihr veranlassten Gerichtskosten in Deutschland nicht bezahlt.

 

Vgl. Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgericht Frankfurt/Main

 

Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die Republik Argentinien keinerlei Gerichtskosten für die von ihr in vielen hundert Fällen beantragte Durchführung von Berufungsverhandlungen bezahlt.

 

Der dem deutschen Staat und dem deutschen Steuerzahler entstandene Schaden beläuft sich dabei bereits heute auf mehrere Millionen Euro.

 

 

Ergebnis:

 

Die Republik Argentinien verstösst ihn eklatanter Art und Weise gegen verbindliches, kodifiziertes Völkerrecht und hat sich damit ausserhalb der rechtsstaatlichen Staatengemeinschaft gestellt.

 

Sie hält sich in willkürlicher Weise nicht an die abgegebenen Zusicherungen in vorausgegangenen Prospekten und Anleihebedingungen.

 

Durch dieses Verhalten wurden zig- tausende EU-Bürger de facto enteignet und damit in ihrem verfassungsrechtlichen Grundrecht auf Eigentum verletzt.

 

Die Republik Argentinien ist kein verlässlicher Partner an internationalen Finanz-und Kapitalmärkten.

 

Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit angesichts des Vorverhaltens der Republik Argentinien davon auszugehen, dass auch die Zusicherungen dieses neuen Prospektes wieder nicht eingehalten werden.

 

Aus Gründen des Anlegerschutzes, der sowohl bei der Prüfung im Rahmen der EU-Prospektrichtlinie als auch bei einer Börsenzulassung absolute und überragende Priorität geniesst, ist sowohl die Billigung des eingereichten Prospekts als auch die begehrte Börsenzulassung der Umschuldungsanleihen der Republik Argentinien zwingend zu versagen.

 

Ein Schuldner, der in willkürlicher und ignoranter Art und Weise seinen selbst gesetzten vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, völkerrechtliche Vereinbarungen missachtet, einzelne EU-Bürger seit vielen Jahren fortgesetzt in deren verfassungsrechtlichen Grundrecht auf Eigentum verletzt und einen Mitgliedsstaat durch Nichtzahlung von veranlassten Gerichtskosten vorsätzlich schädigt ist am europäischen Kapitalmarkt nicht tragbar.

 

Die Zulassung neuer Anleihen oder sonstiger Wertpapiere der Republik Argentinien an europäischen Börsen bzw. auch im Freiverkehr ist erst dann zu billigen, wenn diese ihre rechtskräftig titulierten Schulden aus den sog. Altbonds vollständig bedient hat.

 

Die CFFB hat im Hinblick auf einen effektiven Anlegerschutz sowie ihrer Fürsorgepflicht für die Rechte und Interessen europäischer Bürger die Billigung des Prospektes zu verweigern.

 

Sollte die CFFB hier anderweitig entscheiden wollen , so wird beantragt, der Antragstellerin einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.

 

 

Jakob Heichele

-Rechtsanwalt-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

29.9.09

Die ABDRECO GmbH gibt bekannt, dass das Oberlandesgericht Frankfurt auf die Berufung der Republik Argentinien gegen das Urteil des Landgericht Frankfurt vom 03.05.2007 mit rechtskräftigem Berufungsurteil vom 23.06.2009 die Republik Argentinien zur Zahlung von Euro 14.260.636,52 zzgl. Zinsen verurteilt hat. Die Republik Argentinien trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die ABDRECO GmbH wird nunmehr unter Ausnutzung ihrer weltweit geknüpften Kontakte versuchen,Vollstreckungsmöglichkeiten für dieses Urteil zu eruieren und durchzusetzen. Gleichzeitig wird die ABDRECO GmbH in Gemeinschaft und Zusammenarbeit mit anderen internationalen Gläubigergruppen versuchen, den Dialog mit der Schuldnerin aufzunehmen und so gegebenenfalls auf dem Verhandlungswege eine für die Gläubiger aktzeptable Lösung des sog. "Holdout-Problems" zu finden.

 

News

4.5.2007

Die ABDRECO GmbH gibt bekannt, dass das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 03.05.2007 ihrer Klage gegen die Republik Argentinien in voller Höhe (Euro 14.263.655,70 plus vertraglicher Verzugszinsen) statt gegeben hat. Die Republik Argentinien ist ausserdem verurteilt worden, die gesammten Kosten des Rechtsstreits zu tragen

 

11.10.2006

Das LG Frankfurt hat in der Klage der ABDRECO GmbH gegen die Republik Argentinien mit Beschluss vom 05.10.2006 die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verfügt.
Nachdem ohne erstinstanzliches Urteil keine genügende Rechtssicherheit gegeben ist, hat sich die ABDRECO GmbH entschieden, im Jahre 2006 keine 2.Tranche zu starten und die endgültige Entscheidung des LG Frankfurt abzuwarten. Eine solche Entscheidung ist wahrscheinlich nicht vor Frühjahr 2007 zu erwarten.
Die ABDRECO GmbH bedauert diese Entscheidung , insbesondere im Hinblick auf die bekannte Verjährungsproblematik der Zinscoupons des Jahres 2002 zum 31.12.2006.

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Für weitere Kontaktaufnahme und Informationen wenden Sie sich bitte an unseren GF Jakob Heichele, Tel. 0821 - 781133, Fax. 0821 - 784290 bzw. e-mail RA-Heichele@t-online.de

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3.3.2006

Meine Feststellungsklage bezüglich der Gleichrangstellung (PPC Pari Passu Clause) der alten (defaulten) Argentinienanleihen mit den neuen (bedienten) Umschuldungsanleihen ist fertig und wird Montag bei Gericht in Frankfurt eingereicht. Bei erfolgreichem Ausgang dieser Klage wird das weitreichende Folgerungen für unsere Zahlungsansprüche aus den unbedienten Anleihen haben.

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18.2.2006

Am 16.2.2006 hat das OLG, Frankfurt, 8. Senat einen Senatsbeschluss gefällt, in dem festgestellt wurde, dass die Republik Argentinien sich nicht (mehr) auf einen (Staats)-Notstand berufen kann. Damit sind jetzt Zahlungsklagen in Frankfurt möglich, ohne dass diese ausgesetzt werden können. Der Beschluss ist in der "Klick"-Leiste links abrufbar.

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1.12.2005

Zweite Tranche

Es melden sich immer mehr geschädigte Argentinien-Anleger die bei der ersten Klage-Tranche nicht dabei sein konnten. Wir arbeiten intensiv an der Vorbereitung einer 2. Tranche. Wir gehen davon aus, sie bereits im Frühjahr 2006 beim Landgericht Frankfurt einzureichen. Interessierte Inhaber von unbedienten Argentinienanleihen können sich schon jetzt melden und werden von uns dann auf dem laufenden gehalten.

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18.11.2005

Presseerklärung

Die ABDRECO GmbH erlaubt sich mitzuteilen, daß sie im November 2005 über die Rechtsanwaltskanzlei Jakob Heichele, Friedberg/Bayern, eine Klage gegen die Republik Argentinien in Höhe von Euro 14.263.655,70 zum Landgericht Frankfurt/Main, eingereicht hat. Klagegegenstand sind Forderungen aus 11 verschiedenen Wertpapierserien argentinischer Staatsanleihen, die von der Republik Argentinien mit Beginn der Mitte der 90er Jahre emittiert wurden und seit Erklärung des Staatsnotstandes im Dezember 2001 nicht mehr bedient werden.

Dass Aktenzeichen der Klage ist: 2 - 21 O 522/05

Die Kanzlei Jakob Heichele vertritt neben der ABDRECO GmbH noch ca. 2 Dutzend weitere Gläubiger argentinischer Staatsanleihen.

Das Klagevolumen von über 14 Millionen Euro stellt nach Informationen der ABDRECO GmbH die derzeit größte Einzelklage gegen die Republik Argentinien betreffend dieser in Default befindlichen Wertpapiere in Deutschland dar.

Die ABDRECO GmbH prüft gegenwärtig, ob eine weitere Klage eingereicht werden soll.

ABDRECO GmbH Fasanenweg 14 86316 Friedberg

 

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27.4.2005

Die Frankfurter Allgemeine Zeritung (FAZ) berichtet über "gegen" Argentinien erfolgreich durchgesetzte Pfändungen und weitere Absichten bezüglich der Zahlungen auf die Umschuldungsbonds bei Clearstreambanking AG in Frankfurt. (Linkleiste, links, mitte, "Pressemeldungen").

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26.4.2005

Linkleiste (links,mitte) unter "Termine und Entscheidungen" ist ein VZV (vorläufiges Zahlungsverbot) platziert bei Clearstreambanking AG Ffm mit Zustellungsvermerk an Schuldner und Drittschuldner abrufbar. Der zugehörige PFUEB wurde am 26.4.05 beantragt und wird in Kürze an CBF zugestellt werden.

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23.4.2005

Linkleiste (links, mitte) unter "Termine und Entscheidungen" ist eine geschwärzte Ausfertigung der Drittschuldnererklärung vom 22.4.05 abrufbar. Dort wird die Pfändung von nicht mit hoheitlichen Nutzungen (Schutzbehauptung seitens Argentiniens, obwohl in den Anleihebedingungen differenziert auf die Einrede der Immunität verzichtet wurde) belasteten Geldvermögen der Republik Argentinien bestätigt.

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14.4.2005

Argentinien beklagt sich beim OLG Frankfurt über meine "rechtsmissbräuchlichen" Pfändungen. Argentinien ist zur Zahlung verurteilt und zahlt nicht. Dass dann gepfändet werden muss ist eigentlich einleuchtend. Abrufbar ist der Schriftsatz Argentiniens ans OLG vom 30.3.05 unter "Termine und Entscheidungen" (Linkleiste links).

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7.4.2005

Unter Termine und Entscheidungen (Linkleiste, links, mitte) ist die Mitteilunmg des Vollstreckungsgerichtes Frankfurt über die Erteilung von PFUEB (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) vom 30.3.2005 abrufbar. Mit diesen PFUEB bin ich jetzt auf der Suche nach pfändbaren Vermögenswerten der Republik Argentinien in Deutschland. Über die Ergebnisse werde ich berichten.

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23.3.2005

Die ersten Zwangsvollstreckungs(oster)-eier sind gelegt bzw. versteckt . Jetzt greift die Vollstreckungs-Odyssee räumlich weiter aus und ich bin telefonisch nicht immer erreichbar. Bitte wichtige Mitteilungen und Fragen per e-mail an rolfjkoch@web.de. Sobald erste Ergebnis der Vollstreckungs-(eier)-suche vorliegen melde ich mich.

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18.3.2005

Heute habe ich mir den Beschluss des OLG vom 17.3.05 (ausgefertigt am 18.3.05) abgeholt und unter demn Link Termine und Entscheidungen zum Abruf bereitgestellt. Mit diesem Beschluss 8 U 110/03 vom 17.3.05 ist mein Titel wieder "scharf" geworden und ich kann nun vollstrecken. Über diese Vollstreckungs-Odyssee (die mich sehr viel und weit herumbringen wird) werde ich berichten. Dort kann und werde ich vielfältige Vollstreckungsideen ausprobieren und Vermögenswerte von Argentinien suchen. Diese Vorarbeiten dienen dann der Vollstreckung der zu erwartenden sehr viel grösseren Beträge, die wir durchklagen werden

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12.3.2005

Auf der Linkleiste, unten links ist ein 20-Seiten-Papier abrufbar mit Argumenten, weshalb der Notstand materiellrechtlich nach der erfolgten Umschuldung nicht mehr aufrecht zu erhalten ist.

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10.3.2005

Informationsangebot für Argentinien-Anleihen-Geschädigte

Ich (Rolf Koch) biete eine informelle (alle Informationen in dieser e-mail-verteilerrunde sind keine offiziellen Verlautbarungen der ABDRECO GmbH und können dieser nicht zugrechnet werden) e-mail-verteilerrunde an, in der ich von Zeit zu Zeit Informationen rund um das Argentinien-Debakel rundmaile. Diese e-mail-runde ist offen; d. h. jeder Teilnehmer kann sehen, wer in dieser Runde ist. Wer Wert auf Diskretion legt, sollte eine Fantasie-e-mail-adresse verwenden. Wer in diese Runde aufgenmommen werden will, sende eine e-mail an rolfjkoch@web.de mit dem Stichwort "Argentinien-e-mail-runde".

Unter Pressemeldungen sind 2 zusätzliche Artikel (aus der FTD vom 4.3.05 und FAZ vom 2.3.05) abrufbar.

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12.2.2005

Argentinien hat wiederum eine Zinszahlung auf die USD-BODEN-12 Anleihe über die Sparkasse Darmstadt getätigt (siehe Linkleiste links unten).

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6.2.2005

Mein Konzept-Papier mit vielschichtigen Überlegungen zu Chancen und Risiken im Zusammenhang mit Klagen "gegen" Argentinien aus unerfüllten Anleihen liegt in einer neuen Version (v-45) mit Stand vom 5.2.05 auf dem Server (linke Leiste unten) zum Abruf bereit.

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2.2.2005

Ein Versuch die Web-Site etwas "übersichtlicher" zu gestalten. In der linken Leiste sind jetzt wichtige Themen direkt abrufbar:

- 1. der Beteiligungsvertrag an der ABDRECO

- 2. einige Gedanken zu Chancen und Risiken die Anleiheforderungen gerichtlich durchzusetzen

- 3. eine Auflistung der für Klagen in Deutschland geeigneten Argentinien-Anleihen

- 4. eingige Kostenbeispiele, die den Vorteil einer "Klagegesellschaft" verdeutlichen

- 5. weiter unten, einige Gedanken zur PPC (Pari Passu Clause), unser wohl stärkstes Mittel Argentinien zum Zahlen zu bewegen. Nach der Umschuldung kommen immerhin 4 mal im Jahr jeweils zum Quartalsende erheblichen Zinszahlungsströme auf die Umschuldungsanleihen zur Auszahlung. Wir können also alle 3 Monate unser Glück versuchen.

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19.1.2005

Bemerkenswerter Artikel in der FAZ vom 19.1.2005 über Pfändungsabsichten von Argentinien wg. 75 € (verlorene Feststellungsklage bezüglich des Beginns von Vorlegungsfristen/Verjährungsfristen während des behaupteten vorgeblichen "Notstands" // diese Feststellungsklage ging verloren, da es sich nach Ansicht des Gerichtes nicht um ein feststellbares Rechtsverhältnis handelt). Siehe unter Pressemeldungen.

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11.12.2004

Der Beteiligungsvertrag zur Stillen Beteiligung an der ABDRECO GmbH ist jetzt abrufbar. Wer sich an der ABDRECO beteiligen will, um die Forderungen aus den unbedienten Anleihen der Republik Argentinien bzw. der Provinz Buenos Aires gerichtlich durchzusetzen, kann jetzt den Beteiligungsvertrag abrufen, ausfüllen, unterschreiben und an die ABDRECO absenden.

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Neueintragung
HRB 20854 - 15.11.2004: - ABDRECO-GmbH
Friedberg (Fasanenweg 14, 86316 Friedberg). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.11.2004. Gegenstand des Unternehmens: Organisatorische Betreuung geschädigter Anleger, die Inhaber von Anleihen gegenüber der Republik Argentinien bzw. der Provinz Buenos Aires sind und sich an der Gesellschaft in Form einer Innengesellschaft bzw. als stiller Gesellschafter beteiligt haben.Die Tätigkeit soll dabei insbesondere durch die Zusammenführung von Anlegern und der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Rechtsberatung und zur gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung der Anlegerinteressen und durch die verwaltungsmäßige Organisation dieser Maßnahmen erfolgen. Die Bündelung der Anlegerinteressen erfolgt durch die Gründung von Innengesellschaften, auch in der Form stiller Beteiligungen mit den Anlegern, wobei die GmbH als der nach außen hin in Erscheinung tretende Rechtsträger der Innengesellschaften fungieren soll. Ausgenommen ist jegliche erlaubnispflichtige Rechtsberatung und auch sonst jede erlaubnispflichtige Tätigkeit (z. B. erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem KWG). Die Gesellschaft verfolgt nicht in erster Linieeigenwirtschaftliche Zwecke. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Roll-Heichele, Marion, Augsburg, *05.05.1968, einzelvertretungsberechtigt, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht eingetragen: Bekanntmachungsblatt ist der Bundesanzeiger.


Amtsgericht Augsburg
Augsburger Allgemeine, 22.11.2004

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Heute am Montag, den 15.11.2004 wurde nach nur 7 Werktagen (11 Kalendertage) die ABDRECO GmbH im zuständigen Handelsregister eingetragen. Der Beteiligungsvertrag wird in Kürze abrufbar sein. Wir werden bei den Argentinien-Klagen ebenso zügig voran gehen. Unter dem links stehenden Link Materialien können Sie schon eine Kostenübersicht der Klagen, eine Tabelle mit den zur Klage in Frankfurt geeigneten Anleihen soiwe eine Stellungnahme der Bundesregierung zur rechtlichen Durchsetzung der Argentinien-Anleihen abrufen.

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Am 4.11.2004 haben einige beherzte Anleger auf Grund der Initiative von Jakob Heichele und Rolf Koch die ABDRECO GmbH gegründet. Das Ziel der ABDRECO ist die klageweise Durchsetzung der Zahlungsforderungen aus den unbedienten Anleihen der Republik Argentinien sowie der Provinz Buenos Aires.

Sobald die die ABDRECO GmbH i.G. im Handelsregister eingetragen ist und damit ihre Rechtspersönlichkeit voll erwirbt, wird eine erste Klage gegen die Republik Argentinien eingereicht. Kurz darauf folgen Klagen gegen die Provinz Buenos Aires.

Im Rahmen von Stillen Beteiligungen können sich interessierte Anleger an der ABDRECO beteiligen. Diese wird dann sinnvoll zusammenfassbare Anleihen en Bloc einklagen und damit für die geschädigten Anleger eine Kostenreduktion der Gerichts- und Anwaltskosten erreichen.

Neben der Kostenreduktion führt die engagierte und erfahrene Mannschaft der ABDRECO straffe rechtliche Schritte gegenüber der Republik Argentinien aus und die geschädigten Anleger können von den vielfältigen Erfahrungen dieser Mannschaft aus den letzten Jahren Nutzen ziehen.

 

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